§ 1 Geltungsbereich

Der Zahn’sche Familienverband Moers e.V. unterhält den privaten Friedhof derFamilie Zahn in Moers-Vinn (Venloer Straße / Vinner Straße, 47447 Moers) seit dem Jahre 1939. Die Erlaubnis zur Bestattung von Angehörigen der Familie Zahn auf diesem Grundstück geht auf eine Erlaubnis des preußischen Königs Friedrich Wilhelm IV. aus dem Jahre 1853 zurück. Der Zahn ́sche Familienfriedhof ist privates Gelände.

 

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient verstorbenen Nachkommen von Franz Ludwig Zahn (*1798 in Wasserthaleben † 1890 in Moers) und deren Ehe- oder Lebenspartnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

 

§ 3 Bestattungsanspruch

Auf dem Friedhof beigesetzt werden können nur Verstorbene, die Nachkommen von Franz Ludwig Zahn oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner sind und Mitglieder im Zahn‘schen Familienverband waren. Ausnahmen sind möglich, müssen aber von der Mitgliederversammlung des Zahn’schen Familienverbandes beschlossen werden.

 

§ 4 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof wird vom Vorstand oder einem Bevollmächtigten des Zahn’schen Familienverbandes e.V. Moers verwaltet und in Stand gehalten. (2) Der Belegungsplan und die Belegungsliste werden vom Vorstand so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, mit wem welches Grab wann belegt wurde und wer die Grabnutzungsberechtigten für freie Grabstätten sind sowie welche freie Grabstätten es gibt. (3) Der Belegungsplan ist nach Bedarf, die Belegungsliste fortlaufend zu aktualisieren und ein Exemplar jeweils dem Friedhofsamt der Stadt Moers zu überlassen.

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztägig geöffnet. Die Öffnungszeiten sind auf die Tageszeit beschränkt.

 

§ 6 Friedhofsordnung

(1) Es gelten die Verhaltens- und Ordnungsvorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Moers, sofern sie nicht durch diese Friedhofssatzung oder die Satzung des Zahn ́schen Familienverbandes anderweitig geregelt sind.
(2) Ausnahmen bedürfen einer vorheriger Anfrage und einer Genehmigung durch den Vorstand.

 

§ 7 Todesfälle

(1) Bei einem Todesfall ist das Friedhofsamt der Stadt Moers zu benachrichtigen und die Beerdigung nach den gesetzlichen Regelungen des Bestattungsgesetzes, den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Moers sowie dieser Friedhofssatzung durchzuführen. (2) der Vorstand ist über den Todesfall und das Datum der Beerdigung rechtzeitig zu informieren.

 

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Zahn’schen Familienverbandes Moers e.V. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan und der Belegungsliste, die bei der Friedhofsverwaltung Moers oder bei den Mitgliederversammlungen des Zahn ́schen Familienverbandes eingesehen werden können.

 

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
d) Urnengrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten durch den Vorstand bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Vorstand freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Doppelgrabstätten können bis zu zwei Verstorbene beigesetzt werden.
(4) In Einzelgrabstätten kann ein Verstorbener beigesetzt werden.
(5) Für Urnengräber gibt es einen eigenen Abschnitt des Friedhofes als Urnenhain.
Für Urnengräber im Urnenhain gilt eine verminderte Friedhofsgebühr, gleiches gilt für den Erwerb von Grabnutzungsrechten (§ 12) in diesem Bereich (s.Gebührenordnung)
(6) Eine Einzelgrabstätte oder auch eine Doppelgrabstätte können als Urnengräber genutzt werden, sofern (3) und (4) beachtet werden.
(7) In Einzelfällen können zwei Urnen auf einer Einzelgrabstätte beerdigt werden. Dies ist nur für Verstorbene mit Bestattungsanspruch (§ 3) möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Gleiches gilt für den Erwerb von diesbezüglichen Grabnutzungsrechten (§ 12). Hierfür werden eigene Gebühren berechnet (s.Gebührenordnung).

 

§ 10 Grabnutzung/ Grabgebühren

(1) Wird ein Verstorbener auf dem Familienfriedhof beerdigt, so belegt er eine Dauergrabstätte.
(2) Der Nutzungsberechtigte einer reservierten Grabstätte (§ 12) hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fall seines Todes ein oder mehrere Nachkommen oder Beauftragte für die Dauer von mindestens 25 Jahren die jährliche Grabpflegegebühr (s. Gebührenordnung) entrichten.
(3) Der Punkt 2 ersetzt die bisher in der Familie übliche Praxis der „lebenden Gräber“, nach der die Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Nachfahren der Verstorbenen in der 1. Generation die Grabgebühren übernehmen und ab der 2. Generation die Zahlungspflicht erlischt.
(4) Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine entsprechende Verfügung getroffen, muss der, der die Beerdigung beauftragt, in diese Pflicht eintreten und ggf. mit den Nachkommen oder nächsten Angehörigen eine Regelung für die künftigen Zahlungen der Grabgebühren finden. (5) Diese Regelung ist vor Freigabe der Grabstätte gegenüber dem Vorstand durch alle an ihr beteiligte Personen verbindlich schriftlich zu erklären.
(6) Es steht im Ermessen der Nachkommen eines Verstorbenen, ob sie über den oben genannten, zahlungspflichtigen Zeitraum hinaus weiterhin die Verantwortung für die Grabmäler ihrer Verstorbenen behalten und damit auch die Grabgebühren weiterhin bezahlen wollen.
(7) Wird für eine Grabstätte keine Grabgebühr mehr entrichtet, fällt das Nutzungsrecht, die Verantwortung für diese Grabstätte und das Eigentum an des auf ihr befindlichen Grabmals an den Zahn ́schen Familienverband.

 

§ 11 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht in Form einer Grabreservierung für eine bestimmt Grabstätte erworben werden. (s. Belegungsplan)
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen verliehen und ist mit einer jährlich zu zahlenden Reservierungsgebühr verbunden.
(3) Grabreservierungen sind nur möglich für Mitglieder des Zahn ́schen Familienverbandes. (4) Bei Zahlungsausfällen geht der Anspruch auf die Grabreservierung verloren.
(5) Die Kündigung einer Grabreservierung kann nur zum Jahresende mit Wirkung für das auf die Kündigung folgenden Jahr erfolgen. Die Gebührenpflicht für das laufende Jahr bleibt weiter bestehen.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund und nach Absprache mit dem Nutzungsberechtigten die Position der reservierten Grabstätte verändern. Dies kann erforderlich werden, um die Nutzungsfähigkeit des Friedhofes zu erhalten.
(8) Ein Rückerstattungsanspruch für bereits entrichtete Grabreservierungsgebühren wird grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 12 Gärtnerische Gestaltung des Friedhofes

(1) Ziel ist eine landschafts- und gartenbauliche Gestaltung des Friedhofes als zusammenhängende Gartenanlage.
(2) Anpflanzungen aller Art, auch auf und neben den Gräbern, werden ausschließlich von den Beauftragten des Vorstandes ausgeführt.
(3) Einfriedungen, Umrandungen und individuelle Bepflanzung der Grabstätten sind nicht zulässig.

 

§ 13 Gestaltung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) die Vorgaben für Größe und Material der Grabmale richten sich nach der Friedhofssatzung der Stadt Moers. Sie dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahmen bilden einige der bereits bestehenden Grabmale.
(3) Die Grabmale sollen sich bezüglich Material, Größe und Gestaltung an den bereits vorhandenen Grabmalen ausrichten, damit die geschlossene Wirkung der Friedhofsanlage erhalten bleibt. Vorzugsweise sollen Natursteine oder Kreuze aus Naturstein verwendet werden.
(4) Grabsteine mit einer glänzenden (polierten) und/oder (künstlich) farbigen Oberfläche, gleichgültig, ob liegend oder stehend, sind nicht zulässig.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, bei Abweichungen von den unter (1) – (4) formulierten Vorgaben Änderungen der Grabmalgestaltung zu verlangen.

 

§ 14 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung von Grabmalen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales durch den Grabnutzungsberechtigten bzw. dessen Vertreter beim Vorstand zu beantragen.
(4) Für die baulichen Vorschriften zu Errichtung und Erhalt vom Grabmäler jenseits der Bestimmungen dieser Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Moers.
(3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind gemäß der in der Friedhofssatzung der Stadt Moers festgelegten Bestimmungen zu entfernen.
(4) Die nicht erlaubnispflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

 

§ 15 Gedenksteine, Gedenktafeln

(1) Das Aufstellen von Gedenksteinen für Verstorbene, die nicht auf dem Zahn’schen Familienfriedhof bestattet sind, ist nur in Einzelfällen gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
(2) Das Aufstellen von Gedenksteinen wird mit einer einmaligen Gebühr berechnet (s.Gebührenordnung)
(3.) Der Vorstand behält sich die Entscheidung über die Platzierung der Gedenksteine auf dem Friedhof vor. Er ist berechtigt, Gedenksteine falls erforderlich an eine andere als ihre ursprüngliche Stelle zu versetzen.
(4) An der Friedhofsmauer (innen) können Gedenktafeln aus Bronze oder vergleichbarem Metall für verstorbene Verwandte angebracht werden, die nicht auf dem Familienfriedhof beerdigt sind. Einheitliche Maße hierfür werden vom Vorstand vorgegeben.
(5) Vor dem Anbringen der Tafeln ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
(6) Das Anbringen dieser Tafeln obliegt dem Nutzungsberechtigten bzw. dessen Vertreter. (7) Für das Anbringen einer Gedenktafel wird eine einmnalige Gebühr erhoben (s. Gebührenordnung)

 

§ 16 Erhaltung von Grabmalen

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten.
(2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Zahn’schen Familienverbandes

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Zahn’sche Familienverband, vertreten durch den Vorstand, die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.

 

§ 18 Haftungsausschluss

Der Zahn’sche Familienverband übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

§ 19 weitere Bestimmungen

(1) Jenseits dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Regelungen und Vorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Moers sowie die Satzung des Zahn ́schen Familienverbandes Moers e.V.
(2) Sofern von der Friedhofssatzung der Stadt Moers die Rede ist, bezieht sich dieses auf die jeweils gültige Fassung.
(3) Es gilt die Gebührenordnung des Zahn ́schen Familienverbandes. Sie ist Bestandteil dieser Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 20 salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile oder einzelne Bestimmungen dieser Friedhofssatzung ungültig sein oder werden, gilt dies nicht für die Friedhofssatzung insgesamt, sondern nur für die von der Unwirksamkeit betroffenen Teile oder Bestimmungen. Die Friedhofssatzung insgesamt bleibt dessen ungeachtet dennoch gültig.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 07.10.2017 in Kraft.

 

Moers, den 07.10.2017